AGB - Verkauf
§ 1 Präambel
1. Sämtliche Verkäufe der GoldTHEKE GmbH (im Folgenden GoldTHEKE) an ihre Kunden werden ausschließlich durch die hier angeführten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf“ in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung geregelt. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht beim Verkauf an Verbraucher im Sinne des KSchG oder bei einem Verkauf über den Online-Shop GoldTHEKE.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt GOLDTHEKE nicht an, es sei denn, GOLDTHEKE hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von GOLDTHEKE schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Preise
Preise können sich durch die sich ständig in Schwankung bendlichen Währungskurse, Rohstoffpreise und Transportkosten, Zölle und dergleichen ändern. Sollten sich deshalb die Einstandspreise der Rohstoffe für GOLDTHEKE zwischen Vertragsabschluss und Lieferung um mehr als 5 % verändern, hat GOLDTHEKE das Recht, die Anpassung des Preises im Verhältnis der Änderung des Einstandspreises zu verlangen.
§ 3 Abnahme
1. Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung wird eine Leistungsfrist ab Vertragsabschluss von 14 Tagen vereinbart.
2. Der Kunde ist verpichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen.
3. Der Kunde ist auch verpichtet, Teilleistungen anzunehmen, sofern er nicht triftige Gründe nachweisen kann, die ihm eine solche Annahme unzumutbar machen.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspichten, so ist GOLDTHEKE berechtigt, den dadurch entstandenen bzw. entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Jedenfalls kann GOLDTHEKE eine Lagergebühr von 0,2 % des Warenwertes pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Weitergehende Ansprüche und die Berechtigung von GOLDTHEKE, auf Erfüllung zu bestehen, bleiben davon unberührt.
5. GOLDTHEKE ist im Falle von Annahmeverzug auch berechtigt, die Ware im Rahmen eines Selbsthilfeverkaufs im Sinne des § 372 UGB zu veräußern, wobei jedenfalls ein freihändiger Verkauf zulässig ist und alle Verpichtungen zur Androhung des Selbsthilfeverkaufes und sonstige Verständigungspichten entfallen. Wegen Abnahmeverzuges verdorbene Ware darf von GOLDTHEKE auf Kosten des Kunden entsorgt werden. Weitere gesetzliche Rechte der GOLDTHEKE bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der GOLDTHEKE. Dies gilt auch für Produkte, welche aus den noch nicht bezahlten Waren der GOLDTHEKE hergestellt werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht schriftlich andere Zahlungskonditionen vereinbart werden, gilt Vorauskasse als vereinbart.
2. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers ist GOLDTHEKE berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu verlangen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Renanzierungskosten bei verschuldetem Zahlungsverzug nicht beeinträchtigt.
§ 6 Gewährleistung, Mängelrüge, Garantie
1. Die Gewährleistungsfrist endet mit Erreichen des vom Hersteller auf dem erworbenen Produkt angegebenen „Mindesthaltbarkeitsdatums“ bei fachgerechter Lagerung. Behauptet der Kunde einen Mangel, obliegt dem Kunden der Beweis, dass der Mangel schon zum Übergabezeitpunkt vorgelegen hat und eine fachgerechte Lagerung erfolgt ist. Ein Regressrecht des Kunden gegenüber GOLDTHEKE aus eigenen Gewährleistungsverpichtungen wird ausgeschlossen.
2. Mängelrügen im Sinne des § 377 UGB haben binnen sieben Tagen zu erfolgen.
3. GOLDTHEKE übernimmt und gewährt keine wie auch immer gearteten Garantien.
§ 7 Verzug, Störung in der Abwicklung
1. Im Falle des Verzuges durch GOLDTHEKE hat der Kunde eine mindestens 14-tägige Nachfrist zu setzen, bevor er zum Vertragsrücktritt berechtigt ist.
2. Bei Ereignissen höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen und dergleichen, welche auf die Erfüllung des Vertrages einwirken, ist GOLDTHEKE ungeachtet des Absatz 1 berechtigt, die Erfüllung, um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben. Sollten solche Ereignisse eine Vertragserfüllung mehr als drei Monate hinauszögern, ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wodurch jede Seite von der Erfüllung der sie treffenden Pichten frei wird.
3. Wenn es aufgrund von höherer Gewalt, Naturkatastrophen oder politischer Instabilität zu Lieferverzögerungen, Lieferausfällen oder sonstigen groben Schwierigkeiten (z.B. massive Preisanstiege) in der Lieferkette der GOLDTHEKE kommt, steht dieser, ungeachtet der Rechte nach dem vorstehenden Abs 2 und § 2, wahlweise auch das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, wodurch jede Seite von der Erfüllung der sie treffenden Pichten frei wird.
§ 8 Haftung
1. GOLDTHEKE haftet unbeschadet weiterer Haftungseinschränkungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Personenschäden.
2. Eine Haftung für bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn wird weiters der Höhe nach auf das vereinbarte Entgelt beschränkt.
3. Die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf sechs Monate ab Eintritt des Primärschadens verkürzt.
§ 9 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der GOLDTHEKE ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, der Firmensitz der GOLDTHEKE.
§ 11 Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Für alle Streitigkeiten wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien in Österreich vereinbart. GOLDTHEKE darf jedoch auch am Sitz des Kunden klagen.
2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und GOLDTHEKE gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksam gewordenen Be-stimmungen treten solche Bestimmungen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.